2.2.2. Die Höhe der Parteikosten der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz (bei einem vollständigen Obsiegen) auf Fr. 2'700.00 berechnet, wobei sie festhielt, darin seien Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen (angefochtener Entscheid, S. 11). Da die obsiegende Beschwerdeführerin indes selber mehrwertsteuerpflichtig ist, ist die Mehrwertsteuer von den Fr. 2'700.00 abzuziehen. Die Parteientschädigung ist folglich auf Fr. 2'507.00 festzulegen Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Regierungsrats vom 16. August 2023 sowie die Baubewilligung des Stadtrats Q._____ vom 9. Mai 2022 aufgehoben.