kosten zu tragen. Die restlichen 3/4 sind je zur Hälfte von der in der Sache unterliegenden Beschwerdegegnerin und vom Stadtrat zu tragen. Der Stadtrat hat der Beschwerdeführerin somit 5/8 (1/4 + [3/4 x 1/2]) und die Beschwerdegegnerin 3/8 (3/4 x 1/2) der vorinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen.