2.2. 2.2.1. Da die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war und als obsiegend gilt, hat sie Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Neben der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren der Stadtrat Parteistellung (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG). Aufgrund der vom Stadtrat begangenen Verfahrensfehler hat dieser vorweg 1/4 der Partei- - 23 -