2. 2.1. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Die Beschwerdeführerin ist auch in jenem Verfahren als obsiegend zu betrachten. Da der Stadtrat eine schwerwiegende Gehörsverletzung beging, welche die Vorinstanz heilte, geht 1/4 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten vorweg zu Lasten des Stadtrats (angefochtener Entscheid, S. 11; § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die restlichen 3/4 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen, da sie in materieller Hinsicht unterliegt (§ 31 Abs. 2 VRPG).