a Ziffer 2 AnwT). Der Streitwert (Fr. 30'000.00) liegt in der unteren Hälfte des Rahmens (über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00). Die Schwierigkeit des Falles und der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sind je als durchschnittlich einzustufen. Ausserdem gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selber der Mehrwertsteuerpflicht untersteht, weshalb die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Entschädigung nicht miteinbezogen werden darf. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'300.00 (ohne MWSt) sachgerecht.