ddd und eee kommt als Fussgängererschliessung klarerweise ebenfalls nicht in Betracht. Da es an einer genügenden (Fussgänger-)Erschliessung fehlt, sind die Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung nicht erfüllt (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). - 21 - 6. Mangels genügender Erschliessung erweist sich der angefochtene Entscheid, mit welchem die vom Stadtrat erteilte Baubewilligung geschützt wurde, als rechtsfehlerhaft. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.