Hinzuweisen ist im Übrigen, dass eine Fussgängererschliessung über den gepflästerten Bereich anschliessend auch über die Ein/Ausfahrt bei der Parzelle Nr. ggg sowie weiter über die geteerten Flächen auf den Parzellen Nrn. iii und ccc (zwischen dem Gebäude Nr. 2396 und den Parkfeldern) führen müsste, um auf die Parzelle Nr. aaa mit der B._____-Filiale gelangen zu können. Da eine Erschliessung aus dieser Richtung schon wegen des deutlich zu engen Bereichs vor den Parzellen Nrn. ddd und eee nicht in Frage kommt, kann offenbleiben, ob der weitere "Wegverlauf" (über die Parzellen Nrn.