Die soeben errechnete Wegbreite (von mindestens 1.20 m) für einen Fussgänger reichte dazu nicht aus. Weiter ist gemäss VSS-Norm 40 201, Ziffer 6 gegenüber Mauern, Häusern etc. eine zusätzliche lichte Breite von 0.25 m, bei stark befahrenen Fahrbahnen eine solche von 0.50 m erwünscht. Der höchstens ca. 1 m breite geplästerte Bereich genügt somit schon von den Ausmassen her klar nicht, um als genügende Fussgängerschliessung für die B._____-Filiale in Betracht zu kommen.