5.4. Die Beschwerdegegnerin bringt in der Duplik schliesslich vor, entgegen dem von der Beschwerdeführerin mit der Replik eingereichten Plan (vgl. Replikbeilage) bestehe zwischen dem Fahrradstreifen der Kantonsstrasse Kyyy und den Parzellen Nrn. ddd und eee ein Fussgängerweg. Für die geplante B._____-Filiale stellt dies jedoch keine genügende Fussgängererschliessung dar. Beim angeblichen "Fussgängerweg" handelt es sich um den gepflästerten Strassenrand der Kyyy vor den Parzellen Nrn. ddd und eee. Im Plan "Erreichbarkeit zu Fuss und mit dem Velo; Verkehrssituation" vom 9./11. Juni 2021 ist an der fraglichen Stelle auch keine "kommunale Fusswegverbindung" eingetragen (Vorakten, act.