Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, dies anders zu sehen. Die mit der Baubewilligung vom 9. Mai 2022 mitbewilligte Fussgängerquerung (vgl. bewilligte Planunterlagen in den kommunalen Akten; ferner: Vorakten, act. 94 ff.) dürfte – im Vergleich zu heute – die Situation für Fussgänger, welche die Strasse queren müssen, zwar etwas verbessern (da die Fussgänger nicht mehr in der Ein-/Ausfahrt der Fahrzeuge, sondern ein paar Meter nebenan queren), von einer rechtsgenügenden Fussgängerquerung zur Erschliessung des geplanten Lebensmittelmarkts für Kunden, die zu Fuss kommen, kann jedoch keine Rede sein.