Die für die Sportstätten massgebliche öV-Haltestelle "Y._____, Sportanlage Z._____" liegt lediglich ca. 130 m südlich der geplanten Filiale. Während den Filial-Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:00 - 20:00 Uhr, Samstag 08:00 - 18:00 Uhr; Vorakten, act. 10) bietet sich für die mit dem öffentlichen Verkehr an- oder abreisenden Nutzer bzw. Besucher der Sportstätten – zu denen auch zahlreiche Jugendliche und Kinder gehören – an, in der Filiale noch kurz etwas einzukaufen. Davon, dass mit einem nicht unerheblichen Anteil an Kunden zu rechnen ist, die zu Fuss kommen, geht im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus.