des Strassenbauprojekts "W._____; Kxxx, X._____" vorgesehen sei, könne die geplante Fussgängerquerung ausnahmsweise als vertretbar ange- - 18 - sehen werden. Angesichts der wohl eher geringen Frequentierung werde zudem davon ausgegangen, dass daraus weder für die Strasse noch den Verkehr schwerwiegende Nachteile entstünden (siehe Vorakten, act. 148). 5.3.2. Aus den vorinstanzlichen Ausführungen des BVU, Abteilung Tiefbau, ergibt sich somit, dass die Fussgängerquerung dem üblichen Ausbaustandard zwar klar nicht genügt, sie aber dennoch "ausnahmsweise vertretbar" sein soll. Diese Einschätzung überzeugt nicht: