Gestützt darauf reichte die Bauherrschaft Planunterlagen mit einer angepassten Fussgängererschliessung ein (vgl. Vorakten, act. 94 ff.). Das BVU, Abteilung Tiefbau und Abteilung für Baubewilligungen, stimmten daraufhin dem "provisorischen Gehweg" (mit diversen Nebenbestimmungen) am 1. März 2022 bzw. 6. April 2022 zu. Als Nebenbestimmung wurde u.a. festgehalten, die Nutzung des provisorischen Gehwegs werde bis zur Erstellung einer Fussgängererschliessung (Gehweg) im Rahmen eines kantonalen Strassenbauprojekts gestattet; anschliessend sei der Gehweg umgehend fachmännisch rückzubauen und das Terrain gemäss ursprünglichen Zustand instand zu stellen (Vorakten, act. 100, 106).