Die Abteilung Tiefbau und die Abteilung für Baubewilligungen des BVU konnten der Ansicht der Stadt Q._____ indes nicht folgen. Es bestünden weiterhin verkehrssicherheitsrelevante Defizite, welche auch mit einer einfachen Bodenmarkierung im Einmündungsbereich der Grundstückszufahrt nicht behoben werden könnten. Mit einer solchen Markierung wäre wohl eher das Gegenteil der Fall, da sich die Fussgänger so in falscher Sicherheit wähnen würden. Bei der bestehenden Fussgängererschliessung handle es sich nicht um eine offizielle und genehmigte Erschliessung, sofern überhaupt davon gesprochen werden könne. Dies zeige auch der Ausbaustandard mit einem einfachen Schotterweg, welcher zudem kaum