5.3. 5.3.1. Hinsichtlich der bestehenden Fussgängererschliessung führte die Stadt Q._____ am 11. November 2021 (3. Unterlagenergänzung) aus, diese führe entlang der Kantonsstrasse Kyyy zur Parzelle Nr. aaa. Die Kantonsstrasse werde dabei oberirdisch im Randbereich der Liegenschaftseinfahrt überquert. Diese Erschliessung sei mit einem geschotterten Durchgang ausgeführt und eine Holzlatte des Zauns sei entfernt worden. Man gehe davon aus, dass diese bestehende, durch den Kanton erstellte Erschliessung den technisch notwendigen Erfordernissen entspreche. Diese Fussgängererschliessung sei im Zuge des Neubaus der Autogarage D.__