Soweit die Vorinstanz auf § 41 Abs. 1 BauV und den Richtliniencharakter der VSS-Normen hinweist und ausführt, bei der Beurteilung der hinreichenden Fussgängererschliessung und der Verkehrssicherheit seien die konkreten Umstände bzw. die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid, S. 9), trifft dies zwar zu. Die Vorinstanz legt jedoch nicht weiter dar, weshalb Fussgänger ab der öV-Haltestelle "Y._____, V._____" bzw. den dort liegenden/anschliessenden Wohnquartieren den langen und wenig attraktiven Umweg dennoch akzeptieren und bevorzugen werden, um zur B._____-Filiale zu gelangen. Auch der Stadtrat äussert sich dazu nicht.