Vor diesem Hintergrund wies die kantonale Fachstelle einleuchtend darauf hin, dass von der öV-Haltestelle "Y._____, V._____" die Wunschlinie zur geplanten B._____-Filiale entlang der Kxxx und dem entsprechenden Trampelpfad (der jedoch keine bewilligte und zulässige Erschliessung darstellt) verlaufen dürfte. Ab der öV-Haltestelle "Y._____, V._____" müsste die Fussgängererschliessung entsprechend entlang der Kxxx zur Parzelle Nr. aaa erfolgen. Dies würde jedoch den Bau der notwendigen Verkehrsinfrastruktur (Gehweg) entlang der stark befahrenen Kxxx (Hauptverkehrsstrasse [HVS] mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr [DTV] von 12'326 Fahrzeugen [Jahr 2023], siehe AGIS-Karte "Ver-