5.2. 5.2.1. § 41 Abs. 1 lit. f BauV nennt als Richtlinie die VSS-Norm SN 640 070 "Fussgängerverkehr; Grundnorm" vom Dezember 2008. Das BVU, Abteilung Verkehr, hielt unter Bezugnahme zu dieser Norm fest, dass sich die Attraktivität von Netzen und Anlagen für den Fussgängerverkehr u.a. aus der Teilanforderung der direkten Linienführung ergebe und die direkte Verbindung zwischen Quellen und Zielen anzustreben sei. Die Verbindungen des Fusswegnetzes sollen möglichst geringe Umwegfaktoren aufweisen und die Minimalanforderung an die Sicherheit nicht unterschreiten. Dabei sind mögliche Anpassungen von bestehenden Verkehrsanlagen zu berücksichtigen.