Der unbestimmte Rechtsbegriff der "hinreichenden Zufahrt" kann vom kantonalen Recht und der kantonalen Gerichtsund Verwaltungspraxis präzisiert werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2022 vom 20. Dezember 2022, Erw. 3.1). Im Kanton Aargau bestimmt § 32 Abs. 1 lit. b BauG, dass eine "Zufahrt oder ein Zugang, die dem Zweck der Nutzung genügen", vorhanden sein oder mit der Baute oder Anlage erstellt werden muss.