Entgegen dem ersten Anschein bleibt der Begriff der "Zufahrt" nicht von vornherein auf Strassen beschränkt, denn dem Sinne nach verlangt der Gesetzgeber die Sicherstellung einer (genügenden) Zugänglichkeit des für die Nutzung beanspruchten Grundstücks durch Strassen, Wege oder andere Einrichtungen (WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, N. 20 zu Art. 19; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 1C_425/2021 vom 19. Mai 2022, Erw. 3.5.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "hinreichenden Zufahrt" kann vom kantonalen Recht und der kantonalen Gerichtsund Verwaltungspraxis präzisiert werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2022 vom 20. Dezember 2022, Erw.