3.1, 1C_319/2021 vom 8. April 2022, Erw. 2.1). Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt namentlich von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie den massgeblichen örtlichen Umständen des Einzelfalls ab, bei deren Beurteilung den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zusteht (Urteile des Bundesgerichts 1C_446/2022 vom 17. August 2023, Erw. 4, 1C_158/2022 vom 20. Dezember 2022, Erw. 3.1, 1C_471/2020 vom 19. Mai 2021, Erw. 3.1).