Erw. 3.1, je mit Hinweisen; siehe auch Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 156, Erw. 3.2). Die Zufahrt muss die Verkehrssicherheit aller Benützer, insbesondere der Fussgänger gewährleisten. Bundesrechtlich wird damit jedoch keine Zufahrt verlangt, welche den Idealvorstellungen entspricht. Vielmehr genügt im Sinne einer Minimalanforderung eine Zufahrt, welche die Benützer der Baute und die übrigen Nutzer öffentlicher Strassen keinen übermässigen Gefahren aussetzt (Urteile des Bundesgerichts 1C_158/2022 vom 20. Dezember 2022, Erw. 3.1, 1C_319/2021 vom 8. April 2022, Erw.