Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, von der Beurteilung des BVU, Abteilung Verkehr, abzuweichen. Triftige Gründe, wonach dieses den Kapazitätsnachweis nicht sorgfältig und umfassend geprüft hätte und ihre Schlussfolgerungen falsch wären, bestehen nicht (siehe etwa BGE 142 II 451, Erw. 4.5.1; 133 II 35, Erw. 5.5.2; 131 II 680, Erw. 2.3.2; 125 II 591, Erw. 8a).