Die Schlussfolgerung des BVU, Abteilung Verkehr, erscheint mit der Vorinstanz einleuchtend und schlüssig. Auch wenn im Kapazitätsnachweis möglicherweise nicht sämtliche vorhandenen Betriebe im die Berechnung einflossen (und die Verkehrsbelastung entsprechend evtl. etwas höher ist), wirkt sich dies nicht entscheidend auf die Qualitätsstufe des Verkehrsknotens aus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Anzahl Parkfelder für die geplante B._____-Filiale zudem – wie bereits erörtert – sehr wohl genügend (Erw. II/3.3). Die ermittelte Qualitätsstufe "C" mit einer mittleren Wartezeit von 15 - 25 Sekunden erscheint mit der Vorinstanz ausreichend.