Zu prüfen ist, ob mit einem motorisierten Verkehrsaufkommen von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag zu rechnen ist. Die Vorinstanz führte korrekt aus, dass für Vorhaben, die ein motorisiertes Verkehrsaufkommen von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag erwarten lassen, grundsätzlich ein Kapazitätsnachweis zu erstellen ist (vgl. § 46 Abs. 1 BauV; angefochtener Entscheid, S. 6; Empfehlungen "Kapazitätsnachweis, § 46 " des BVU vom August 2011, S. 9 [Vorakten, act. 18]). Für Vorhaben von weniger als 1'500 Fahrten sind gewisse Abklärungen aber dennoch vorzunehmen (vgl. Vorakten, act. 18).