Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Q._____ äussert sich schliesslich in § 61 zur "Begrenzung, Bewirtschaftung und Anordnung von Parkfeldern". Demnach richtet sich die Berechnung der notwendigen Parkfelder nach den kantonalen Vorschriften (Abs. 1). Ist das vereinfachte Verfahren gemäss der VSS-Norm SN 640 281 (heute: VSS-Norm 40 281) anzuwenden, ist das minimal und das maximal erforderliche Parkfelder- Angebot für die Bewohner, das Personal und die Kunden/Besucher gemäss Anhang IV der BNO zu ermitteln. Gemäss Plan in Anhang IV BNO -9-