Gemäss § 43 BauV ("Parkfelderzahl [§ 56 BauG]") gilt für die Berechnung der Parkfelderzahl von Personenwagen die Norm VSS 40 281 "Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen" vom 31. März 2019 (die Norm ist identisch mit der VSS-Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006). Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für a) Wohnnutzungen, b) übrige Nutzungen, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das motorisierte Individualverkehrsaufkommen (MIV-Aufkommen) nicht mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu- und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) beträgt (Abs. 1).