3. 3.1. Gemäss § 55 Abs. 1 BauG ("Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern") sind bei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen genügend Parkfelder für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen. Nach § 56 Abs. 1 BauG ("Parkfelderanzahl und Gestaltung") müssen die Parkierungs- und Verkehrsflächen so ausgelegt sein, dass die Fahrzeuge der Benutzer und der Besucher aufgenommen und die Anlieferung bewältigt werden können.