2.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerde sei abzuweisen. In der Duplik weist sie überdies darauf hin, dass zwischen dem Fahrradstreifen der U-Strasse und den Parzellen Nrn. ddd, eee ein Fussgängerweg bestehe.