Zu berücksichtigen sei überdies, dass den Gemeinden bei der Wahl der Erschliessungsmöglichkeiten, d.h. wie vorliegend bei mehreren Erschliessungsvarianten, ein Ermessensspielraum zukomme. Insgesamt werde mit den Auflagen in der kantonalen Zustimmungsverfügung den Anforderungen an eine genügende (Fussgän- ger-)Erschliessung hinreichend Rechnung getragen. Unter Verhältnismässigkeitserwägungen und in Anbetracht der gegebenen Umstände, dass kein grosses Einkaufszentrum, sondern lediglich eine kleine Filiale geplant sei und der provisorische Gehweg bis zur Erstellung einer Fussgängererschliessung im Rahmen des Strassenbauprojekts "W._____; Kxxx X.__