Hinsichtlich der bereits vor Vorinstanz umstrittenen Fussgängererschliessung hielt die Vorinstanz fest, die projektierte Fusswegverbindung ab der öV-Haltestelle "Y._____, V._____" weise einen Umwegfaktor von ca. 2.6 auf und liege somit über 1.2, wie in der VSS-Norm SN 640 070 als Zielwert vorgesehen. Zu beachten sei allerdings, dass es sich bei den Richtwerten der VSS-Norm einzig um Orientierungshilfen handle. Aus den kantonalen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BauV) lasse sich keine zwingende Anwendbarkeit der VSS-Normen ableiten. Nichts anderes ergebe sich aus der kantonalen Strategie "mobilitätAargau";