Verkehr, habe im Rahmen mehrerer Unterlagenergänzungen die Belange der Kantonsstrasse, worunter insbesondere auch der Kapazitätsnachweis falle, geprüft und als ausreichend befunden. Eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung liege nicht vor (angefochtener Entscheid, S. 6 f.; siehe auch Beschwerdeantwort Vorinstanz).