6. Mit Duplik vom 29. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin erneut, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. -4- 7. Mit Eingabe vom 20. März 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Duplik Stellung. 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 4. November 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: