3. a) Die Einwohnergemeinde Q._____ hat der Beschwerdeführerin, A._____ AG, ihre auf Fr. 2'700.– (inklusive MwSt.) festgesetzten Parteikosten mit Fr. 675.– zu ersetzen. Den Rest hat die Beschwerdeführerin selbst zu tragen. b) Weitere Parteientschädigungen werden nicht entrichtet. C. 1. Gegen den am 23. August 2023 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhob die A._____ AG am 21. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: -3- 1. Der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben.