2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 467.20, gesamthaft Fr. 2'967.20, werden zu drei Vierteln, das heisst Fr. 2'225.40 der Beschwerdeführerin auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat sie somit noch Fr. 225.40 zu bezahlen. Der restliche ein Viertel, das heisst Fr. 741.80 wird der Einwohnergemeinde Q._____ auferlegt.