3. Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden die Beschwerdegegnerin (Vertreter) das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten