Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Der Streitwert entspricht der beanspruchten Entschädigung und beträgt Fr. 32'780.00 (Fr. 500.00 monatlich für Unterhalt und Minderwert der Liegenschaft während fünf Jahren sowie Prozesskoten von Fr. 2'780.00). Für Streitwerte über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Bedeutung und Aufwand des Falles werden als mittel beurteilt, die Schwierigkeit als überdurchschnittlich (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT).