Damit mussten die Beschwerdeführenden, die Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt sind, rechnen. Eine Gehörsverletzung oder ein anderer Verfahrensfehler liegt deswegen nicht vor. 8. Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden aufgrund der vorsorglichen Unterschutzstellung des Mammutbaums keinen Entschädigungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. - 17 - Die Durchführung eines Augenscheins ist nicht erforderlich (Eingabe vom 29. April 2024, S. 4); in antizipierter Beweiswürdigung kann darauf verzichtet werden.