Die Beschwerdeführenden erachten die Anwendung der Entschädigungsvoraussetzung der fehlenden Voraussehbarkeit durch die Vorinstanz als überraschend. Soweit sie beanstanden, dass ihnen vor dem Erlass des Entscheids erneut hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, Stellung zu nehmen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Rechtsanwendung, wozu die Anwendung der Entschädigungsvoraussetzungen zählt, erfolgt von Amtes wegen. Dies beinhaltet in Bezug auf den vorliegenden Fall auch eine allfällige analoge Anwendung der Entschädigungsvoraussetzungen für übermässige Immissionen. Damit mussten die Beschwerdeführenden, die Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt sind, rechnen.