Nichts ableiten können die Beschwerdeführenden daraus, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Juli 2023 weitere Angaben zum Standort des Mammutbaums im Jahre 1994 einforderte (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 11; Replik, S. 2; act. 63). Entsprechende Beweiserhebungen sind gesetzlich vorgesehen (vgl. § 17 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 VRPG).