diese können das Gericht im Falle des Scheiterns daher nicht binden. Eine einvernehmliche Konfliktbeilegung ermöglicht mithin, von starren Anspruchsvoraussetzungen abzuweichen und darüber hinaus weitere Aspekte einzubeziehen und zu berücksichtigen. Entsprechend bildet der anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 15. März 2023 unterbreitete Vergleichsvorschlag keine Vertrauensgrundlage, worauf sich die Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Anspruchsbeurteilung berufen konnten. Dieses Vorbringen verfängt nicht.