Der Gerichtspräsident hielt ausdrücklich fest, dass seine diesbezüglichen Ausführungen "unpräjudiziell" erfolgten (act. 43). Im ausgefertigten schriftlichen Vergleichsvorschlag wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass sich das Gericht "im Entscheidfall Abweichungen von der vorgeschlagenen Lösung in jeglicher Richtung vorbehält" (act. 46). Der Einigungsvorschlag wurde schliesslich von der Beschwerdegegnerin abgelehnt (act. 48). Es ist üblich, gerichtliche Vergleichsvorschläge den Parteien unpräjudiziell zu unterbreiten; diese können das Gericht im Falle des Scheiterns daher nicht binden.