7.2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, entgegnet, der abgelehnte Einigungsvorschlag mit einer Entschädigung sei unpräjudiziell erfolgt. Daraus könnten die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten. Nach der Ablehnung eines Vergleichsvorschlags würde in allen Streitfragen wieder "bei null" begonnen. Der Beschwerdeführer 2 habe als Rechtsvertreter die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung zu kennen. Er könne dem Gericht nicht vorwerfen, ihn nicht darauf hingewiesen zu haben (Beschwerdeantwort, S. 1). - 16 -