7. 7.1. Die Beschwerdeführenden argumentieren, die Vorinstanz habe "Stück für Stück Wegmarken gesetzt … in Richtung grundsätzlicher Gutheissung des Entschädigungsbegehrens", damit eine Vertrauensgrundlage geschaffen und anschliessend im Entscheid einen "Gesinnungswandel" vollzogen; dies verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; § 4 VRPG). Zur überraschenden und zuvor nicht thematisierten Unvorhersehbarkeit der Immissionen hätten sich die Beschwerdeführenden nicht äussern können, wodurch auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 21 Abs. 1 VRPG) missachtet worden sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 11).