684 N. 31). Dies wird etwa angenommen, wenn eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird oder das Nachbargrundstück aufgrund einer besonderen Nutzungsart auf die Aussicht angewiesen ist, wie dies bei einem Hotelbetrieb der Fall sein kann (Urteile des Bundesgerichts 5D_91/2020 vom 7. September 2020, Erw. 3.1; 5A_415/2008 vom 12. März 2009, Erw. 3.1 mit Hinweis). Ein entsprechender Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Weitere vom Mammutbaum ausgehende Immissionen wären entspre- - 15 -