Was den Schattenwurf auf die Liegenschaft der Beschwerdeführenden anbelangt, fallen die entsprechenden Einwirkungen aufgrund dessen, dass der Baum nord-östlich des Hauses der Beschwerdeführenden liegt, gering aus. Die Beeinträchtigung der Aussicht durch Pflanzen gilt im Nachbarrecht nur in Ausnahmefällen als übermässige negative Immission (REY/STREBEL, a.a.O., Art. 684 N. 31).