Die Beschwerdeführenden werden durch den Mammutbaum in keiner Art und Weise in der (Wohn-)Nutzung ihrer Liegenschaft eingeschränkt. Die vom Baum ausgehenden Unannehmlichkeiten sind in dieser Hinsicht namentlich nicht mit Lärmimmissionen vergleichbar, welche einen Aufenthalt im Freien oder im Gebäudeinnern (ganz oder teilweise) erheblich zu beeinträchtigen vermögen. Was den Schattenwurf auf die Liegenschaft der Beschwerdeführenden anbelangt, fallen die entsprechenden Einwirkungen aufgrund dessen, dass der Baum nord-östlich des Hauses der Beschwerdeführenden liegt, gering aus.