6.3. Die Entschädigungspflicht setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die fraglichen Immissionen eine Intensität erreichen, die das Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigt (Erfordernis der Spezialität); zudem muss die Schädigung der Art, Stärke und Dauer nach übermässig sein (Erfordernis der Schwere des Schadens) (BGE 145 I 250, Erw. 5.2; 145 II 282, Erw. 4.3; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1802).