Entscheidend ist indessen Folgendes: Mit der (provisorischen) Unterschutzstellung des Mammutbaums veränderte sich die Ausgangslage dergestalt, dass die Beschwerdeführenden nunmehr an der Durchsetzung nachbarrechtlicher Ansprüche gehindert werden. Mit dieser Anordnung wurden sie mithin in ihren Befugnissen eingeschränkt, zivilrechtlich gegen den Baum vorgehen zu können. Diese Einschränkung – und dies allein ist letztlich massgebend – war in keiner Art und Weise voraussehbar.