schliesslich die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Fotos hin (Duplikbeilagen 2 und 3). Somit ist nicht entscheidrelevant, ob sich der Baum damals bereits an der heutigen Stelle befand; gegebenenfalls war der (der damaligen Höhe entsprechende) Grenzabstand eingehalten. Hinzu kommt, dass die Pflanzabstände nach der Vorstellung des kantonalen Gesetzgebers insbesondere dadurch eingehalten werden können, dass der Baum unter der Schere gehalten wird (vgl. vorne Erw. 5.2.2). Daher überzeugt es nicht, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführenden vorhält, sie hätten das Wachstum des Mammutbaums auf der Nachbarliegenschaft im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs antizipieren müssen.